KVR · Regel 38 von 38

Regel 38. Wer eine Frist bekam und wie lange

Fahrzeuge, deren Kiel vor Inkrafttreten der Regeln (15. Juli 1977) gelegt wurde und die den Regeln von 1960 entsprachen, wurden befreit: bis zu vier Jahre für die Tragweite der Lichter und ihre Farbmerkmale; bis zu neun Jahre für das Umsetzen der Topplichter auf Fahrzeugen von 150 m und mehr, für Topp- und Seitenlichter nach Anlage I und für Schallsignalanlagen nach Anlage III; unbefristet für das Umsetzen wegen des Wechsels vom englischen zum metrischen Maßsystem, für Topplichter auf Fahrzeugen unter 150 m und für die Anordnung der Rundumlichter.

Teil des Übereinkommens Befreiungen

Fahrzeuge, deren Kiel vor Inkrafttreten der Regeln (15. Juli 1977) gelegt wurde und die den Regeln von 1960 entsprachen, wurden befreit: bis zu vier Jahre für die Tragweite der Lichter und ihre Farbmerkmale; bis zu neun Jahre für das Umsetzen der Topplichter auf Fahrzeugen von 150 m und mehr, für Topp- und Seitenlichter nach Anlage I und für Schallsignalanlagen nach Anlage III; unbefristet für das Umsetzen wegen des Wechsels vom englischen zum metrischen Maßsystem, für Topplichter auf Fahrzeugen unter 150 m und für die Anordnung der Rundumlichter.

Auf See sieht das so aus

Heute praktisch kaum von Bedeutung, in Prüfungen aber gefragt: die Frist für Tragweite und Farbe der Lichter beträgt vier Jahre.

Wortlaut des Übereinkommens«Jedes Fahrzeug (oder jede Klasse von Fahrzeugen), das den Vorschriften der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See von 1960 entspricht und dessen Kiel vor Inkrafttreten dieser Regeln gelegt wurde oder das sich in einem entsprechenden Bauzustand befand, kann von deren Einhaltung befreit werden.»Übersetzung der Redaktion; darunter das englische Original.
Englisches Original
«Any vessel (or class of vessels), provided that she complies with the requirements of the International Regulations for Preventing Collisions at Sea, 1960, the keel of which is laid or which is at a corresponding stage of construction before the entry into force of these Regulations, may be exempted from compliance therewith».