Teil des Übereinkommens Befreiungen
Fahrzeuge, deren Kiel vor Inkrafttreten der Regeln (15. Juli 1977) gelegt wurde und die den Regeln von 1960 entsprachen, wurden befreit: bis zu vier Jahre für die Tragweite der Lichter und ihre Farbmerkmale; bis zu neun Jahre für das Umsetzen der Topplichter auf Fahrzeugen von 150 m und mehr, für Topp- und Seitenlichter nach Anlage I und für Schallsignalanlagen nach Anlage III; unbefristet für das Umsetzen wegen des Wechsels vom englischen zum metrischen Maßsystem, für Topplichter auf Fahrzeugen unter 150 m und für die Anordnung der Rundumlichter.
Heute praktisch kaum von Bedeutung, in Prüfungen aber gefragt: die Frist für Tragweite und Farbe der Lichter beträgt vier Jahre.