KVR · Regel 17 von 38

Regel 17. Maßnahmen des Kurshalters

Kurs und Fahrt beibehalten, damit dein Verhalten vorhersehbar bleibt. Das ist aber keine Pflicht, in die Kollision zu fahren:

Teil des Übereinkommens Wenn ihr einander sehen könnt

Kurs und Fahrt beibehalten, damit dein Verhalten vorhersehbar bleibt. Das ist aber keine Pflicht, in die Kollision zu fahren:

  • Sobald erkennbar ist, dass der Ausweichpflichtige nichts Angemessenes tut, darfst du selbst manövrieren.
  • Bist du so nah, dass der Zusammenstoß durch sein Handeln allein nicht mehr zu vermeiden ist, musst du das tun, was am besten hilft.
  • Bei kreuzenden Kursen darf ein Maschinenfahrzeug, das selbst handelt, soweit die Umstände es zulassen nicht nach Backbord drehen, wenn das andere Maschinenfahrzeug an seiner Backbordseite ist.
  • Diese Regel befreit den Ausweichpflichtigen nicht von seiner Pflicht.
Auf See sieht das so aus

Du hältst Kurs, er steht an Steuerbord und dreht nicht. Auf zwei Seemeilen gibst du fünf kurze Töne. Auf einer Seemeile nimmst du Fahrt weg und drehst selbst nach Steuerbord: nach Backbord darfst du nicht, dort ist er.

Wortlaut des Übereinkommens«…sobald erkennbar wird, dass das ausweichpflichtige Fahrzeug nicht die nach diesen Regeln erforderlichen Maßnahmen trifft, darf das andere Fahrzeug allein durch ein Manöver den Zusammenstoß zu vermeiden suchen.»Übersetzung der Redaktion; darunter das englische Original.
Englisches Original
«…when it becomes apparent to her that the vessel required to keep out of the way is not taking appropriate action in compliance with these Rules, she may take action to avoid collision by her manoeuvre alone.»

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Was muss der Kurshalter tun?

Kurs und Fahrt beibehalten. Sobald aber erkennbar ist, dass der andere nicht ausweicht, darf er manövrieren, und wenn der Zusammenstoß durch dessen Handeln allein nicht mehr zu vermeiden ist, muss er es.

Regel 17 (a), (b).

Du handelst bei kreuzenden Kursen selbst. Wohin darfst du nicht drehen?

Nach Backbord, wenn das andere Fahrzeug an deiner Backbordseite ist.

Regel 17 (c).

Teil des Übereinkommens: Wenn ihr einander sehen könnt