KVR · Regel 7 von 38

Regel 7. Gefahr eines Zusammenstoßes

Die Grundregel des Zweifels: bei Zweifel gilt die Gefahr als vorhanden. Ermittelt wird sie mit allen verfügbaren Mitteln, nicht nach Gefühl.

Teil des Übereinkommens Immer: bei klarem Wetter und im Nebel

Die Grundregel des Zweifels: bei Zweifel gilt die Gefahr als vorhanden. Ermittelt wird sie mit allen verfügbaren Mitteln, nicht nach Gefühl.

  • Ändert sich die Kompasspeilung eines sich nähernden Fahrzeugs nicht merklich, besteht Gefahr eines Zusammenstoßes.
  • Die Gefahr kann auch bei merklich wandernder Peilung bestehen: bei einem sehr großen Fahrzeug, bei einem Schleppzug oder wenn man auf kurze Entfernung aufeinander zugeht.
  • Radar richtig nutzen, wenn es vorhanden und in Betrieb ist: große Entfernungsbereiche zur Früherkennung, Radarplotten oder gleichwertige systematische Beobachtung.
  • Aus unzureichenden Angaben keine Annahmen ableiten, besonders nicht aus unzureichenden Radarangaben.
Auf See sieht das so aus

Ein Licht steht genau 40 Grad an deiner Steuerbordseite und hat sich in fünf Minuten nicht bewegt, es ist nur größer geworden. Die Peilung bleibt konstant, ihr steuert also auf denselben Punkt Wasser zu. Handle jetzt.

Wortlaut des Übereinkommens«Im Zweifelsfall ist anzunehmen, dass die Möglichkeit eines Zusammenstoßes besteht.»Übersetzung der Redaktion; darunter das englische Original.
Englisches Original
«If there is any doubt such risk shall be deemed to exist.»

Prüfe dich

Du zweifelst, ob Kollisionsgefahr besteht. Wie behandelst du das?

Als ob sie besteht, und du handelst. Das Zeichen: die Peilung des sich nähernden Fahrzeugs ändert sich nicht merklich.

Regel 7 (a), (d).

Teil des Übereinkommens: Immer: bei klarem Wetter und im Nebel