KVR · Regel 33 von 38

Regel 33. Welche Ausrüstung an Bord sein muss

12 m und mehr: eine Pfeife. 20 m und mehr: Pfeife und Glocke. 100 m und mehr: zusätzlich ein Gong, dessen Klang nicht mit der Glocke verwechselt werden kann. Glocke und Gong dürfen durch gleichwertige Geräte ersetzt werden, das Signal muss aber immer auch von Hand gegeben werden können.

Teil des Übereinkommens Schall- und Lichtsignale

12 m und mehr: eine Pfeife. 20 m und mehr: Pfeife und Glocke. 100 m und mehr: zusätzlich ein Gong, dessen Klang nicht mit der Glocke verwechselt werden kann. Glocke und Gong dürfen durch gleichwertige Geräte ersetzt werden, das Signal muss aber immer auch von Hand gegeben werden können.

  • Unter 12 m ist das nicht vorgeschrieben, es muss aber ein anderes Mittel für ein wirksames Schallsignal vorhanden sein.
Auf See sieht das so aus

Auf einer Yacht genügt ein Handhorn, aber es muss an Bord und funktionsfähig sein, nicht unter den Segeln verschüttet.

Wortlaut des Übereinkommens«Ein Fahrzeug von 12 Meter Länge und mehr muss mit einer Pfeife ausgerüstet sein, ein Fahrzeug von 20 Meter Länge und mehr zusätzlich zur Pfeife mit einer Glocke, und ein Fahrzeug von 100 Meter Länge und mehr darüber hinaus mit einem Gong, dessen Ton und Klang nicht mit dem der Glocke verwechselt werden kann.»Übersetzung der Redaktion; darunter das englische Original.
Englisches Original
«A vessel of 12 metres or more in length shall be provided with a whistle, a vessel of 20 metres or more in length shall be provided with a bell in addition to a whistle, and a vessel of 100 metres or more in length shall, in addition, be provided with a gong, the tone and sound of which cannot be confused with that of the bell».

Schallsignale

Schallsignale
12 / 20 / 100 mWas an Bord sein muss

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Welche Schallausrüstung ist nach Länge vorgeschrieben?

Ab 12 m eine Pfeife, ab 20 m zusätzlich eine Glocke, ab 100 m zusätzlich ein Gong. Unter 12 m irgendein Mittel für ein wirksames Schallsignal.

Regel 33.

Teil des Übereinkommens: Schall- und Lichtsignale