KVR · Regel 20 von 38

Regel 20. Wann was geführt wird

Die Regeln dieses Teils gelten bei jedem Wetter. Lichter müssen von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang geführt werden, und in dieser Zeit dürfen keine anderen Lichter gezeigt werden, die mit ihnen verwechselt werden können oder ihre Sichtbarkeit beeinträchtigen. Bei verminderter Sicht müssen die Lichter auch am Tag geführt werden, in allen anderen Fällen dürfen sie geführt werden, wenn es für notwendig gehalten wird. Signalkörper werden am Tag gezeigt.

Teil des Übereinkommens Lichter und Signalkörper

Die Regeln dieses Teils gelten bei jedem Wetter. Lichter müssen von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang geführt werden, und in dieser Zeit dürfen keine anderen Lichter gezeigt werden, die mit ihnen verwechselt werden können oder ihre Sichtbarkeit beeinträchtigen. Bei verminderter Sicht müssen die Lichter auch am Tag geführt werden, in allen anderen Fällen dürfen sie geführt werden, wenn es für notwendig gehalten wird. Signalkörper werden am Tag gezeigt.

Auf See sieht das so aus

Fährst du mittags in Nebel, schalte die Lichter ein, ohne auf die Dunkelheit zu warten.

Wortlaut des Übereinkommens«Die Regeln dieses Teils sind bei allen Wetterbedingungen zu befolgen. Die Regeln über Lichter sind von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang zu befolgen; während dieser Zeit dürfen keine anderen Lichter gesetzt werden, ausgenommen solche, die nicht mit den in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichtern verwechselt werden können.»Übersetzung der Redaktion; darunter das englische Original.
Englisches Original
«Rules in this Part shall be complied with in all weathers. The Rules concerning lights shall be complied with from sunset to sunrise, and during such times no other lights shall be exhibited, except such lights as cannot be mistaken for the lights specified in these Rules».

Prüfe dich

Wann werden Lichter und wann Signalkörper gezeigt?

Lichter von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, bei verminderter Sicht auch am Tag oder wenn es nötig ist. Signalkörper am Tag.

Regel 20.

Teil des Übereinkommens: Lichter und Signalkörper